In manchen Staaten (hier im Video in Argentinien) ist das Leben auf der Straße wirklich lebensgefährlich. Schlechte Sicht auf kurvigen Straßen bei doppelter Sperrlinie hindern solche Idioten nicht, sich und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Und der Fahrer des leeren Autotransporters hatte nochmals ein solches verbotenes Überholmanöver gemacht. Ich hoffe, die Biker haben ihn erwischt und auch bei der Polizei angezeigt. Als Beweis dienen dabei die Aufnahmen der Helmkamera, wo später sicher auch das Kennzeichen festgehalten wurde.
In Deutschland und Österreich sind leider solche Videoausnahmen (noch) kein Beweismittel bei Gericht, im Gegenteil: wegen Datenschutz und anderen Blödheiten wird man sogar dafür bestraft.
Videoaufnahme als Beweismittel Die Verwendung von sogenannten Dashcams durch Autofahrer im Straßenverkehr nimmt zu. Der BGH hatte kürzlich (2018) über die Frage zu entscheiden, ob von einer Dashcam gefertigte Aufnahmen eines Unfalls im Prozess als Beweis für den Unfallhergang verwendet werden dürfen.Im Ergebnis wurde dies vom BGH bejaht. Dabei betonte das Gericht, dass die permanente und ohne Anlass erfolgte Aufzeichnung des gesamten Verkehrsgeschehens während einer PKW-Fahrt einen Verstoß gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen darstellt. Denn insbesondere liegt keine Einwilligung der Betroffenen (gefilmten) Verkehrsteilnehmer vor. Es bestehe aber dennoch kein generelles Beweisverwertungsverbot für die unrechtmäßig erlangten Aufnahmen. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Interessen- und Güterabwägung erfolgen. Im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, kamen die Richter nach einer umfangreichen Abwägung zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen des Klägers, der die Aufnahmen getätigt hatte, gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners überwogen. Die Videoaufnahme wurde folglich als Beweismittel zugelassen.