Dein Gartennachbar mäht feiertags den Rasen, seine Katze hinterlässt ihr Geschäft auf deinem Grundstück und seine Gartenzwerge zeigen dir ihre blanken Hintern oder sogar ihre Mittelfinger? Dies sind nur einige Faktoren von vielen, die zu einem handfesten Nachbarschaftsstreit eskalieren können. Um einen solchen zu vermeiden oder schnellstmöglich zu entschärfen, ist es jedoch notwendig, über die Gesetzeslage Bescheid zu wissen. Aus diesem Grund erfährst du in diesem Artikel 10 Dinge, die im Garten unerwarteterweise verboten oder erlaubt sind.
1.) Grillen
Grundsätzlich ist das Grillen im Garten erlaubt. Allerdings müssen bei angemieteten Gärten die vertraglichen Regelungen beachtet werden. Vermieter können das Grillen im Garten nämlich gänzlich verbieten, um zu verhindern, dass die Nachbarn durch Rauchwolken, welche beim Grillen entstehen können, belästigt werden. Größere Grill-Events werden gesetzlich sogar zeitlich begrenzt. So dürfen solche Veranstaltungen lediglich 5 bis 12 Mal zwischen Mai und September stattfinden und dies jeweils nur zwischen 7 und 22 Uhr.
2.) Ruhezeiten
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Es gibt keine bundesweit gesetzlich geregelten täglichen Ruhezeiten. Allerdings gelten Sonn- und Feiertage als Ruhetage und müssen als solche auch eingehalten werden. An diesen Tagen sind mit Lärm verbundene Tätigkeiten im Garten, wie beispielsweise das Rasenmähen, verboten. In angemieteten Gärten müssen zudem die vertraglichen Regelungen beachtet werden. In den meisten Fällen beschränkt sich die tägliche Ruhezeit hierbei auf zwei Stunden während der Mittagszeit – von 13 bis 15 Uhr.
3.) Kindergeschrei
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Babys und Kleinkindern ist es theoretisch erlaubt, rund um die Uhr zu schreien, da sie als unkontrollierbar angesehen werden. Ruhezeiten müssen daher von ihnen nicht eingehalten werden – weder zur Mittagsruhe noch an Sonn- und Feiertagen. Anders sieht dies jedoch bei älteren Kindern aus. Sobald diese ein gewisses Alter erreichen, gelten sie als kontrollierbar und müssen sich demnach an die Ruhezeiten halten.
4.) Katzen
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Auch Katzen gelten in Deutschland als nicht kontrollierbar. Das bedeutet, dass Katzenbesitzer nicht verhindern müssen, dass ihre Katze das Nachbargrundstück betritt und sogar ihr Geschäft dort verrichtet. Gelangt die Nachbarkatze jedoch in die eigene Wohnung, muss sich der Nachbar persönlich darum kümmern, dass diese wieder herauskommt. Bei Mietgärten kommen auch hier wieder die vertraglichen Regelungen hinzu. So steht es dem Vermieter beispielsweise frei, die Haltung von Katzen bereits im Vorhinein gänzlich auszuschließen.
5.) Hunde
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Für Hunde gibt es strengere Richtlinien, denn diese werden im Gegensatz zu Kleinkindern oder Katzen als kontrollierbar angesehen. Demnach ist es ihnen untersagt, das Nachbargrundstück zu betreten. Hundekot muss zudem nicht nur vom Nachbargrundstück, sondern auch vom eigenen entfernt werden, da es als Abfall gilt. Das Bellen von Hunden ist wiederum erlaubt, allerdings nur zwischen 6 und 22 Uhr. Maximal darf der Hund jedoch nur 60 Minuten lang am Stück bellen, bevor sein „Konzert“ als Lärmbelästigung deklariert wird.