In den Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung ist genau geregelt, wer Sonder- und Wegerechte - sprich Blaulicht und Martinshorn - überhaupt benutzen darf. Das sind neben der Polizei die Bundespolizei, die Feuerwehr, die Bundeswehr, der Katstrophenschutz, der Zoll und Unfallhilfewagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
Blaulicht und Martinshorn werden nur verwendet, - wenn höchste Eile geboten ist - um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden - um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren - um flüchtige Personen zu verfolgen - um bedeutende Sachwerte zu erhalten
Das Blaulicht alleine bedeutet lediglich ein Warnsignal. Es wird eingeschaltet zum Beispiel zur Absicherung einer Unfallstelle oder zur Warnung vor Gefahren.
Eine Ausnahme gibt es: Dies ist die sogenannte "Stille Anfahrt". Zum Beispiel bei Einbrüchen, wo die Täter noch vor Ort sind. Da ist das Martinshorn unangebracht und wäre eher ein Signal für die Ganoven, spätestens jetzt das Weite zu suchen. Sollten Verkehrsteilnehmer diese "Stille Anfahrt" wahrnehmen, sollten sie auch Platz machen. Die Polizei ist bei dieser Anfahrt allerdings noch sensibler, da sie immer damit rechnen muss, dass sie nicht wahrgenommen wird.