Einem jeden Recht gescheh', so steht's im ABGB. So hat der Schuldige in Schadensfällen den alten Zustand wieder herzustellen; Denn dieser würde noch besteh'n, wenn das Gescheh'ne nicht gescheh'n.
Ein Radfahrer, der es eilig hat, fährt gestern durch die Stadt. Er achtet nicht des Weg's genau und fährt so unglücklich gegen eine Frau, die in Umständen sich befindet, die Hoffnung auf ein Kind begründet. Der jähe Anprall und der Schreck nahm der Frau die Hoffnung weg.
Hat, so stellt sich jetzt die Frage, der Radfahrer im Falle einer Klage als Schuldiger in Schadensfällen den alten Zustand wieder herzustellen?
Liebe Grüße vom Blümchen
Mich braucht Jeder, zumindest sagt Jeder, ich hätte ihm gerade noch gefehlt