Bei jedem kann z.B. nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder bei Demenz eine Situation eintreten, wo er selbst nicht mehr handeln kann. Mit einer Betreuungsverfügung kann der Fall der eintretenden Betreuungsnotwendigkeit geregelt werden, indem der Betroffene vorab seine Interessen absichert.
Die Verfügung wendet sich an das für die Betreuerbestellung zuständige Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) und den späteren Betreuer. Diese sind soweit an die Betreuungsverfügung gebunden, als sie dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Was regelt eine Betreuungsverfügung?
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde u.a.). Wichtig ist, die Wünsche so genau wie möglich zu formulieren.
Die Wünsche hat der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer auszuführen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht baut die Betreuungsverfügung nicht auf Vertrauen auf, sondern auf Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht. Schließt der Betroffene zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer aus, so hat das Vormundschaftsgericht darauf Rücksicht zu nehmen.
Als mein Mann vor zwei Jahren durch eine Hirnblutung ins Koma fiel, hatten wir keine Betreuungsverfügung...in einem Eilverfahren beantragte die Klinik die Verfügung für mich als Ehefrau beim zuständigen Amtsgericht. Zwischenzeitlich ist die Betreuung wieder aufgehoben, da mein Mann alleine entscheiden kann.
Aus dieser Erfahrung heraus haben wir eine gegenseitige Vorsorgevollmacht aufgesetzt