Mieter haben einen Anspruch auf Reparaturen, wenn Mängel oder Schäden in der Mietwohnung auftreten.
Allerdings gilt das nicht unbedingt für Bagatellschäden - viele Kleinreparaturklauseln sind unwirksam.
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen oder zur Beseitigung von Bagatellschäden selbst übernehmen muss. Viele Kleinreparaturklauseln sind aber unwirksam, hat der Deutsche Mieterbund (DMB) beobachtet. Obergrenze für Kleinreparaturen
Eine wirksame Kleinreparaturklausel muss eine Obergrenze für die konkreten Reparaturkosten benennen. Mehr als 100 beziehungsweise 120 Euro dürfen es nicht sein. Ist im Mietvertrag ein niedrigerer Betrag genannt, gilt der. Begrenzt werden müssen auch die Gesamtkosten, die innerhalb eines Jahres anfallen dürfen. 300 Euro oder sechs Prozent der Jahresmiete sind meist angemessen. Stehen im Mietvertrag niedrigere Obergrenzen, sind diese einzuhalten.
Kleinreparaturen betreffen Bagatellschäden und dürfen sich außerdem nur auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Hierzu gehören zum Beispiel Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse eventuelle auch Rollläden, Markisen oder Jalousien.
Kleinreparaturklausel: Vermieter muss Reparatur in Auftrag geben
Die Kleinreparaturklausel darf den Mieter nur verpflichten, die Kosten zu zahlen. Die Reparatur selbst muss der Vermieter in Auftrag geben. Geht das aus der Vertragsklausel nicht eindeutig hervor oder bestimmt die Klausel, dass der Mieter die Schäden selbst beseitigen muss, ist diese Vertragsregelung unwirksam.