Mal schön ausgehen und sich in einem schicken Restaurant, einem hippen Bistro oder einem gemütlichen Café verwöhnen lassen - was für eine willkommene Abwechslung im Alltag! Doch nicht immer läuft in der Gastronomie alles glatt. Welche Möglichkeiten Sie dann als Gast haben, zeigen wir anhand von einigen praxisnahen Beispielen.
Fall 1: Wenn das Essen nicht zufriedenstellend war
Ob ein Gast das Essen, mit dem er oder sie unzufrieden ist, bezahlen muss, hängt vom Einzelfall ab. "Wenn es dem Gast einfach nicht geschmeckt hat, liegt kein Mangel im juristischen Sinne vor", sagt Rechtsanwalt Jürgen Benad vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband in Berlin.
Ein Mangel beim Essen liegt vor, wenn zum Beispiel etwas serviert wird, was nicht bestellt wurde. Angenommen, der Gast hat ein argentinisches Rumpsteak geordert und bekommt stattdessen Schweinefleisch aufgetischt. "Das ist objektiv ein Mangel", erklärt Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht in Berlin. Diesen Mangel muss der Gast zeitnah gegenüber der Servicekraft anzeigen. "Erst etwa die Hälfte aufessen und dann reklamieren, das geht nicht", so Feierabend.
Mängel beim Essen sind etwa auch, wenn entgegen den Aussagen in der Speisekarte etwa der Fisch mehr oder weniger roh statt gebraten oder gebacken ist oder das Gericht, das eigentlich heiß sein soll, kalt ist. Oder versalzen.
Generell hat der Gast bei objektiven Mängeln am Essen das Recht, die Bestellung zurückzugeben. Dem Gastronomiebetrieb muss er oder sie Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Ist die Speise dann immer noch objektiv fehlerhaft, ist der Gast nicht verpflichtet, sie zu bezahlen. Reklamiert der Gast das Essen erst, wenn es ums Bezahlen geht, ist es zu spät - denn dann hatte der Wirt keine Gelegenheit zur Nachbesserung.