Im Straßenverkehr existieren viele Mythen. Doch was ist eigentlich wahr und was ist falsch? Viele Autofahrer kennen die Regeln im Autoverkehr nicht!
Über Regeln im Straßenverkehr hört man ja so einiges. Dieses muss immer beachtet werden, jenes sollte tunlichst vermieden werden, solches ist absolut verboten. Unzählige Mythen über das korrekte Verhalten im Autoverkehr kursieren. Wir wollen mit diesen Mythen hier mal so richtig aufräumen und nehmen dafür die aus unserer Sicht größten Mythen genau unter die Lupe. Ihr werdet sehen, so manche Verkehrsregeln, die im Umlauf sind, erweisen sich als ausgemachter Blödsinn.
Los geht's!
Bild entfernt (keine Rechte) Quelle: IMAGO / Sven Simon
Mythos #1: Auf einem Mutter-Kind-Parkplatz dürfen nur Mütter parken, sonst zahlt man Bußgeld
Hier muss man differenzieren: In der allgemeinen deutschen StVO kommt ein solch ausgewiesener Parkplatz nirgends vor - somit kann man gegen überhaupt nichts verstoßen.
Anders ist es allerdings auf privaten Grundstücken. Hier darf der Eigentümer sehr wohl Mütter mit Kindern schützen und ihnen eine Parkfläche reservieren. Wer als nicht-Mutter dennoch auf einem solch ausgewiesenen Platz parkt, dem droht eine Geldstrafe; doch überall dort, wo darauf hingewiesen wird, dass die StVO gilt, der muss keine rechtlichen Konsequenzen fürchten.
Mythos #2: Alkohol am Steuer ist verboten
Stimmt so nicht! Wer am Steuer ein Bier trinkt und bei einer Kontrolle unter dem erlaubten Wert von 0,5 Promille bleibt, dem drohen keinerlei rechtliche Konsequenzen.
Trotzdem raten wir definitiv davon ab, Alkohol am Steuer zu genießen! Einerseits wissen die meisten Leute nicht, wann die 0,5-Promille-Schwelle überschritten ist. Andererseits sind viele Menschen schon ab einem niedrigeren Promille-Gehalt nicht mehr ganz fahrtüchtig.
Mythos #3: Auf der Autobahn muss immer mindestens 60 km/h gefahren werden
Stimmt nicht! Euer Fahrzeug muss zwar mindestens auf 60 km/h kommen können, doch es ist mitnichten der Fall, dass man immer und auf jeder Autobahn diese 60 km/h auch fahren muss.
Allein schon im Stau ist das wohl gar nicht möglich, aber auch in anderen Situationen kann die 60 km/h Grenze unterschritten werden, ohne rechtliche Folgen.
Mythos #4: Ein Fahrverbot in Deutschland gilt immer auch im Ausland
Das ist quatsch! Es gibt viele Länder, in denen ein in Deutschland erteiltes Fahrverbot nicht gilt. Informiere dich im Vorhinein, ob das Land, in das du fährst, das Fahrverbot aus Deutschland übernimmt oder nicht - oder handel dir ganz einfach gar kein Fahrverbot ein, dann bist du immer auf der sicheren Seite!
Mythos #5: Das Handy darf nur im Flugmodus während der Fahrt benutzt werden, beispielsweise zum Musik hören.
Das lasst lieber bleiben! Das Telefon darf nämlich nicht gegriffen werden, egal um welche Handlung und welchen Modus es sich handelt. Eine Ausnahme bietet die feste Handy-Halterung: Wenn das Handy in einer solchen Halterung steckt, dürft ihr Anrufe entgegennehmen und kurzzeitig Apps anwählen. Aber schon bei einer SMS drohen Bußgeld und Punkte in Flensburg.
Na ja... für mich weitestgehend logisch... es stehen Unmengen Schilder in der Gegegend rum die es eigentlich gar nicht gibt und die keinerlei rechtliche Bewandnis haben... wer soll sich damit befassen... never ending Story... auf einem gekennzeichneten Parkplatz parkt man einfach nicht wenn man nicht zur angegebenen Personengruppe gehört... PUNKT Leider hält sich aber kein Mensch dran und z.B. Parkplätze für Rollstuhlfahrer sind eigentlich immer voll geparkt... dabei ist unser einer einfach darauf angewiesen... wie soll ich auf einem normalen schmalen Parkplatz mit dem Rolli an die Türen kommen... unmöglich! Erwischt man einen dabei und stellt ihn zur Rede bekommt man nur dumme Sprüche zu hören... und "ich hab n Ausweis"... mag sein... nur was steht da drauf... kann den Daumen nicht bewegen oder anderer Unfug... jedenfalls nicht Rollstuhlpflichtig "aG"... das braucht man nämlich um auf mit Rollstuhl gekennzeichneten Parkplätzen parken zu dürfen! Deren Beispiele gäbe es noch reichlich... wäre alles unnötig wenn die lieben Mitmenschen mal ihr Gehirn bestimmungsgemäß benutzen würden...
inzwischen gibt es zum. in Deutschland Ausnahmen zum aG um die blaue Ausnahmegenehmigung zu erhalten wer einen Rollator hat zB. kann auch die Berechtigung bekommen . ich weis nicht ob jetzt das G reicht oder was man nachweisen muss.ich hab ua. das aG bei GDB 100. daher hat mich das nicht weiter interessiert wie und was .wir haben aber schon öfter auf Mutter Kind geparkt, bei Ausgelegtem Ausweis , weil der Rollstuhlplatz belegt war. keine Ahnung ob das rechtens ist. ich finde das dass verhältnis meist nicht passt, zu viele mutter kind plätze zu rollstuhlplätzen in Parkhäusern etc.
so wenig Lust wie heute. hatte ich zuletzt gestern
Weiß auch nicht welche Regelungen es neu gibt in Bezug auf Rollator usw. ... OK wenn die Leute denn mit dem Ding zur Tür müssen! Ging mir nur darum darzulegen das jeder mit irgendeinem Behindertenausweis sich das Recht raus nimmt auf Behindertenparkplätzen zu parken, die nun mal für Rollstuhlfahrer gedacht sind... was das Schild ja wohl deutlich darstellt! Ich hab 100% und aG aber was nutzt einem das wenn jeder Spacken einfach seine Gurke auf den Behindertenparkplatz stellt... ich komm auf nem normalen Parkplatz gar nicht raus aus dem Auto... und Schiebedach hab ich nicht...
Am Ostseeschwimmbad in Dahme hat man uns auf den nahen Behindertenparkplatz verwiesen, als wir einen Rollstuhl für unsere Enkelin mit angebrochenem Bein dabei hatten. Tage drauf erhielten wir Post vom dortigen Ordnungsamt und sollten 65 Euro bezahlen. Ist jetzt 8 Jahre her. Mindestens 5 Schreiben gingen hin und her und "Zeugenbefragungen", bis die Knalltüten einlenkten. Das war der Schwimmbadparkplatz und Einer wusste vom Anderen nichts.
ganz besondes Toll ist es wenn man auf dem Behindertenparkplatz steht und dann sich einer daneben stellt und meint beweisen zu müssen das er es drauf hat mit dem parken und sich besonders eng an die tür stellen kann . ich fahr ja nicht und meine frau fährt zwar hin und her ,weil sie immer irgendwie schafft schräg zu stehen . mit jedem neuen Anlauf wird es schlimmer . das scheint dann den nächsten zu reizen mal klarzustellen wie man Parkfläche ausnutzt . das verstehe ichdurchaus, nutzt mir aber nix wenn ich meine Tür kaum aufkriege um meinen (nicht)zierlichen Körper einzufädeln
so wenig Lust wie heute. hatte ich zuletzt gestern
Ein Behindertenparkplatz erfüllt üblicherweise zwei Funktionen: Zum einen erleichtert er durch seine besonderen Eigenschaften für Schwerbehinderte den Zugang zum Parkplatz bzw. zum Fahrzeug. Zum anderen befindet er sich meist in unmittelbarer Nähe zu den Aus- und Eingängen des dazugehörigen Gebäudes, sodass die behinderten Personen möglichst kurze Wege haben.
Um auf einem Schwerbehindertenparkplatz die Berechtigung zum Parken zu haben, ist ein Behindertenparkausweis vonnöten. Der normale Schwerbehindertenausweis ist hierfür nicht ausreichend. Der blaue EU-Parkausweis ist gut sichtbar ins Auto zu legen, nur dann können Kontrolleure feststellen, ob eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte vorliegt.
Der Behindertenparkausweis wird in Deutschland für Personen ausgestellt, die in ihrem Behindertenausweis die Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) aufweisen. Je nach Bundesland kann aber auch bei den Merkzeichen „G“ (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und „B“ (Begleitperson) der Antrag auf einen Behindertenparkausweis bewilligt werden. Welche Behörde dafür zuständig ist, variiert je nach Wohnort des Betroffenen. Meist ist für die Beantragung die Straßenverkehrsstelle oder das Ordnungsamt zuständig. Das bloße Hinterlegen des Parkausweises allein gestattet aber noch nicht das Parken auf einem Behindertenparkplatz: Die Fahrt muss tatsächlich auch der Beförderung der schwerbehinderten Person dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Behinderte selbst das Auto führt oder jemand anders.
Wer mit einem Behindertenparkausweis auf einem Behindertenparkplatz steht, ohne dass die Person, für deren Beförderung der Ausweis ausgestellt wurde, zugegen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Autofahrer, die z. B. eine schwerbehinderte Person vom Arzt abholen, dürfen auf einem Behindertenparkplatz parken. Erledigen sie hingegen Besorgungen für dieselbe Person, dürfen sie es nicht.
@Tannerprinz genaugenommen hast du die 65€ zu Recht bezahlt und bist sogar günstig davon gekommen , das dein Fahrzeug nicht abgeschleppt wurde. ich hab neulich 50 bezahlt weil mein blauer Ausweis abgelaufen war und wiusste erst gar nicht für was das Knöllchen am Wischer klemmte . eher zufällig hab ich mir das datum der gültigkeit angeschaut
so wenig Lust wie heute. hatte ich zuletzt gestern
Jo... solche Unwägbarkeiten kommen immer noch dazu... einer weiß vom andern nix... da sind wir wieder beim Thema Digitalisierung... und zu parken kenne ich auch! Wenns iwie geht versuche ich immer so zu parken das es nicht geht mich zu zu parken... am Ende der Parkreihe zur Not rückwärts oder einfach diagonal in die Parklücke... hier gibt es oft sowas...
Gast
hat folgende Bilder an diesen Beitrag angehängt
@Legende speziell auf autobahnrastplätzen finde ich es immer wieder ein Ärgernis, das die Rollstuhlparkülätze eben nicht immer direkt vorm Eingang zB zur behindertentoilette liegen und auch nicht unbedingt dort wo die Bordsteinkante abgesenkt ist . das wird leider sehr nachlässig gehand habt so wie es Logisch und sinnvoll wäre ist es selten. manchmal möchte man böswillige Absicht vermuten.
so wenig Lust wie heute. hatte ich zuletzt gestern
ja, so mit den schraffierten Flächen wäre es super . in Polen zB. sind die Rollstuhlparkplätze zum. vor Einkaufscentren reichlicher vorhanden als man das von deutschland kennt und zusätzlich blau gestrichen . findet man sofort und wirkt offensichtlich psychologisch auf die unberechtigten Parker ,Bild entfernt (keine Rechte)
so wenig Lust wie heute. hatte ich zuletzt gestern
Zitat von verleihnix im Beitrag #8@Tannerprinz genaugenommen hast du die 65€ zu Recht bezahlt und bist sogar günstig davon gekommen , das dein Fahrzeug nicht abgeschleppt wurde. ich hab neulich 50 bezahlt weil mein blauer Ausweis abgelaufen war und wiusste erst gar nicht für was das Knöllchen am Wischer klemmte . eher zufällig hab ich mir das datum der gültigkeit angeschaut
Nein. Und ich habe letztendlich auch nie bezahlt. Denn das ist genaugenommen Betriebsgelände mit gültiger Verkehrsordnung, wo mir aber die Einweisung sagte, ich kann und solle auf den näheren Behindertenplatz. Da sind 5 oder 6 Behindertenplätze nebeneinander und waren alle frei. Wir waren dort unbehelligt eine volle Woche. Post kam erst als wir wieder zu Hause waren. Klar hätten wir normal parken können. Dann aber außerhalb des Bades und hätten den Rollstuhl gewaltig bergan schieben müssen. Das genau wollten die Mitarbeiter verhindern.
Jo... Betriebsgelände und somit an sich privat... wenn der Einweiser einem den Parkplatz zuweist ist die Sache ja wohl gegessen... und Politessen... inenen oder sonst wer hat da rechtlich gesehen gar nix zu sagen und schon gar keine Knöllchen auszustellen! In Schweden ist man egtl. recht gut in Sachen barrierefrei, gezeigte Parkplätze gibt es vor jedem größeren Supermarkt oder Behörden... Krankenhaus hier in Handen sogar Überdacht... purer Luxus... der auch meistens frei ist... Bessere optische Kenntlichmachung würde sicher Einige vom falsch Parken abhalten... das ist schon gut in Polen... Deutschland ist sowieso zum Entwicklungsland mutiert in den letzten Jahrzehnten... auf den Loorbeeren ausruhen und Kohle versenken ist gang und gäbe... wenn sich da nicht bald was ändert ist es zu spät und andere nehmen D die Butter vom Brot!
Hier mal n Link wenn ihr euch die Parkplätze an unserem gemütlichen kleinen Krankenhaus mal ansehen wollt...